Gibt die Konstante der 6-stündigen K-Linienperiode mit einem Wert von 21600 an.
Zahl
Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vorgesehenen Maßnahmen werden in den folgenden Bereichen durchgeführt:
Periode_H4 Periode_H12